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Romex PFM Deutsch

Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ZTV-Wegebau Mit der „ZTV-Wegebau – Zusätzliche Technische Vertragsbe- dingungen für den Bau von Wegen und Plätzen außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs“ werden die von der ATV DIN 18318 abweichenden und bewährten Bauweisen des Land- schaftsbaus, die zum Teil seit Jahrzehnten standardmäßig Anwendung finden, in einem Regelwerk dargestellt. Somit gehört die Verfugung mit Kunstharz-Pflasterfugenmör- tel, neben den traditionellen Verfugungsmethoden mit Sand/ Splitt oder Zement, jetzt zu den Standards der Pflasterverfu- gung. Die ZTV-Wegebau stellt damit den Stand der Technik dar und kann als Vertragsbedingung genutzt werden. Die ROMEX® - Pflasterfugenmörtel erfüllen die Anforderungen der ZTV. Hintergrund und Inhalt des Regelwerks: Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen ( ZTV) sollen die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen ( ATV) in Teil C der Vergabe- und Vertragsordnungen für Bauleistungen ergänzen. Nach § 8 Abs. 5 VOB/A dürfen besondere Ver- einbarungen auch in Zusätzlichen Technischen Vertragsbe- dingungen vorgesehen werden, wenn für bestimmte Baulei- stungen gleichgelagerte Voraussetzungen gegeben sind. Die ZTV-Wegebau bieten den Vertragsparteien unter Einbe- ziehung – aber auch ohne gesonderte Vereinbarung – der VOB/B eine Vertragsgrundlage, die den Anforderungen von Pflasterdecken und Plattenbelägen mit geringeren Verkehrs- belastungen gerecht werden kann. Darüber hinaus enthält sie Anforderungen und Regelungen für die sogenannten „gebun- denen Bauweisen“. Für die Anwendung der gebundenen Bauweise werden darü- ber hinaus ganz neue und ergänzende Anforderungen, insbe- sondere für die Herstellung und Ausführung von Bettungs- und Fugenstoffen, definiert. Gründe für die ZTV: • DIN 18318 berücksichtigt nur durch Verkehr- bzw. Schwer- verkehr belastete Flächen ➝ Lücke im System für Landschaftsbau und gering bela- stete Flächen • Fehlende Berücksichtigung der gebundenen Bauweise ➝ Herstellung der Bettung ➝ Herstellung der Fuge ➝ Anforderung an die zu verwendenden Materialien Unterschieden wird in den nachfolgenden „Belastungsklassen“: Nutzungskategorie N 1: Begehbare, nicht mit Kfz befahrbare Beläge außerhalb von Flächen des Straßenverkehrs ( z.B. Terrassen, Gartenwege, Wege im Hausgartenbereich, Sitzplätze in Parkanlagen) Nutzungskategorie N 2: Befahrbare Beläge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht außer- Quellenangabe: Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. (FLL), www.fll.de

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